Erteilung neuer Erlaubnisfelder in Nordostniedersachsen

5P Enetgy will aufgegebenes Erdgasfeld Alfeld-Elze reaktivieren.

Wie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bereits am 21.01.2013 bekannt gab, wurden im Nordosten von Niedersachsen durch diese Behörde drei neue Aufsuchungserlaubnisse auf Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas) erteilt. Zwei Erlaubnisse gingen dabei an das in den USA ansässige Unternehmen Blue Mountain Exploration LLC, das die Felder Oldendorf (850 km²) sowie Lüneburg (700 km²) erhielt. Die dritte Erlaubnis, das Feld Uelzen, das etwa 900 km² umfasst, erhielt die Firma PRD Energy GmbH mit Sitz in Berlin.

In der Mitteilung wird noch einmal klar gestellt, was unter einer Aufsuchungserlaubnis zu verstehen ist. Es wird dabei auch herausgestellt, dass technische Maßnahmen, wie z.B. Bohrungen, gesonderter zu genehmigender Betriebspläne bedürfen. In diesem Zusammenhang wird auch das Thema „Hydraulic Fracturing“ erwähnt, das gerne von den meiner Ansicht nach unzureichend informierten Gegnern dieses bewährten Stimulationsverfahrens in Verbindung mit Aufsuchungserlaubnissen gebracht wird. Von den Gegnern werden diese Gebiete dann in „Frackinggebiete“ umgewidmet. Das LBEG verdeutlicht, dass Hydraulic Fracturing keine typische Aufsuchungstätigkeit darstellt.

Der NDR richtet den Fokus dennoch auf Hydraulic Fracturing

Diese offizielle Mitteilung hielt den NDR in seinem Online-Portal und offenbar auch im Rundfunk nicht davon ab, dennoch Hydraulic Fracturing im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Erlaubniserteilung in den Mittelpunkt zu stellen: „Trotz Widerstand: Erdölsuche erlaubt“ Allein Schon die Schlagzeile ist bezeichnend, da sich doch die Frage stellt, warum es denn diesen vermeintlichen Widerstand gegen die Erdölsuche gibt. Die Antwort ist recht simpel: Ohne nachvollziehbaren Grund wurde ebenfalls seitens des NDR bereits im Oktober 2012 behauptet, dass „In der Heide noch mehr gebohrt werden [soll]“. Und zuvor wurde auch „Fracking“ in die Diskussion eingebracht, ohne das es irgendeinen Hinweis darauf gab, wonach überhaupt konkret gesucht wird und dementsprechend es höchst spekulativ ist, ob Hydraulic Fracturing jemals in den damals beantragten (!) Erlaubnissen stattfinden wird. Es ist jedoch nicht die Berichterstattung des NDR allein, die ich für diese breite, auf inkorrekte Information basierende Verunsicherung zurückführe, sondern die mehr oder weniger allgemeine. Offenbar ist es meiner Ansicht nach nicht nur in diesem Themenfeld Mode, die offizielle Meinung an der „veröffentlichten“ Meinung und der Meinung weniger, aber gut organisierter und im Zweifel lautstark polemisch kritisierender Mitmenschen auszurichten.

Die Tatsachen

Sofern man sich ein wenig mit der Kohlenwasserstoffgeologie in Norddeutschland auskennt, fällt einem sofort auf, dass die Aufsuchungserlaubnisse den sogenannten „Gifhorner Trog“ überdecken, der als „erdölhöffig“ gilt. Boigk (1981) schreibt dazu: “ Der Trog, der eine Reihe wichtiger Erdöllagerstätten führt, gabelt sich im Norden.“ Diese Gabelung wird auch deutlich in der Verteilung der Aufsuchungserlaubnisse: Zwischen den Erlaubnissen Oldendorf im Westen und Lüneburg im Osten ist ein Gebiet offensichtlich uninteressant für die Exploration. Siehe dazu die Karte hier. Interessant ist weiterhin, dass der Erlaubnis augenscheinlich auch ein kleiner „Zipfel“ des ebenfalls erdölführenden „Hamburger Dogger-Troges“, den Boigk (1981) als „Appendix“ des „Gifhorner Troges“ bezeichnet, zugeordnet ist. Im „Hamburger Dogger-Trog“ stehen derzeit noch einige Erdöllagerstätten in Produktion (Reitbrook-West, Reitbrook-Alt sowie Sinstorf).

Litertur: Boigk, H. (1981) Erdöl und Erdölgas in der Bundesrepublik Deutschland, Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart

10 Kommentare zu Erteilung neuer Erlaubnisfelder in Nordostniedersachsen

  • Kay Benson sagt:

    Allein es hinterlässt einen faden Beigeschmack, dass eine Blue Mountain Exploration LLC im Handelsregister von New York noch nicht einmal registriert ist. Nur im US-Bundesstaat Delaware ist diese Firma bekannt und registriert, allerdings erst seit Ende 2011 und ohne gemeldete Finanzdaten.Es hat den Anschein, dass hier die Firmengründung allein zum Zwecke der Antragsstellung erfolgte. Blue Mountain Exploartion LLC ist also ein Potemkinsches Dorf, bei welchem nicht klar ist, was sich hinter der Fassade befindet. Sollte der Antragssteller aus dem Bundesstaat New York kommen und die Erlaubnis an die Firma mit Firmensitz in NYC gegangen sein, dürfte der Erlaubnisbescheid schon aus diesem Grund verwaltungsrechtlich unwirksam sein.

    1. istvanadler sagt:

      Eine Firmengründung allein zur Antragsstellung halte ich für ausgeschlossen, da dem Antrag umfangreiche Unterlagen beigefügt werden müssen, aus denen hervorgehen muss, was das Unternehmen konkret an Maßnahmen plant.Hinzu kommt, dass das Unternehmen mit Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von gewissen Arbeiten zur Aufsuchung verpflichtet ist. Diese können variieren und reichen von der Sichtung von Altdaten über Seismikarbeiten bis hin zum Abteufen einer Explorationsbohrung. Letztere Arbeiten müssen zusätzlich genehmigt werden.
      Daher ist das Thematisieren von Hydraulic Fracturing zu diesem Zeitpunkt völlig unangemessen, was genauso für die Angstschürerei diesbezüglich gilt. Was die Rechtswirksamkeit des Bescheides betrifft, das vermag ich nicht zu beurteilen.

      Übrigens zeichnet sich seit wenigen Jahren ein Trend ab, das kleinere ausländische Firmen in Deutschland im näheren Umfeld von bekannten Erdöl- und Erdgasvorkommen tätig werden. Oftmals holen sie sich die kapitalträchtigen größeren Gesellschaften mit ins Boot. Beispiele wären CEP, PRD Energy oder auch die Deutsche Rohstoff AG. Was von diesen Unternehmen zu halten ist, bleibt abzuwarten. Ich stehe denen momentan noch sehr skeptisch gegenüber, wobei zumindest CEP bereits recht aktiv ist (4 Bohrungen auf Erdöl in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, tlw. Fördertests durchgeführt). Allerdings werde ich das Gefühl nicht los, dass ein paar ältere Herren mit Geschäftssinn Millionen auftreiben und sich einen netten Lebensabend machen. Ist aber nur eine Verutung.

      Danke für den sachlichen Kommentar!

  • Selbstdenker sagt:

    Letztendlich kann jeder, auch kriminelle, relativ einfach eine bergrechtliche Genehmigung beantragen und erhalten und erhält damit dann das Recht, nach belieben zu enteignen oder Gift in unbegrenzter Menge und ohne wirkliche Überwachung in die Erde zu pumpen. Die erforderlichen Unterlagen kann man von einem anderen Projekt abkupfen und leicht anpassen. Da es sich um ein geheimes Genehmigungsverfahren handelt, genügt es, die wenigen beteiligten Behördenmitarbeiter auf die eine oder andere Weise zu überzeugen! Gibt es Probleme, wird die Firma einfach aufgelöst und die Geschädigten oder der Steuezahlen muß für die Schäden aufkommen!
    In den USA ist das Trinkwasser inzwischen derart vergiftet, dass ein Gesetz erlassen wurde, dass es Ärzten verbietet, ihre Patienten ggf. darüber zu informieren, dass ihre „Krankheit“ auf vergiftetes Wasser durch „Fracking“ zurückzuführen sein könnte!
    Es ist dringend erforderlich, dass unser Bergrecht „demokratisiert“ wird!

    1. istvanadler sagt:

      Hallo Selbstdenker,

      mit Ihrem Beitrag belegen Sie unfreiwillig die weit verbreitete Ahnungslosigkeit der Gegner des Hydraulic Fracturings einhergehend mit selbstüberschätzender Besserwisserei. Sicherlich kann“jeder“ eine Aufsuchungserlaubnis beantragen und bekommt sie bei Nachweis der Sinnhaftigkeit mit entsprechenden Auflagen genehmigt. Das bedeutet eben nicht, dass er machen kann was er will. Schon gar nicht kann nach Belieben enteignet werden (siehe dazu Art. 14 des Grundgesetzes) und Gift wird auch nicht in unbegrenzter Menge und ohne wirkliche Überwachung in die Erde gepumpt. Tatsache ist, dass der Anteil an „giftig“ eingestuften Substanzen der sowieso schon gering mit Additiven versehenen Flüssigkeiten äußerst niedrig ist. Beim aktuell geplanten Frac der Wintershall in der Bohrung „Düste Z10“ ist ein einziger Stoff als „giftig“ eingestuft. Sein Anteil beträgt 30 kg oder 0,004 % bezogen auf die Gesamtmasse des Fluides. http://www.heimische-foerderung.de/wp-content/uploads/2012/10/D%C3%BCste-Z10-Informationstag-2510121.pdf Das ganze muss selbstverständlich genehmigt werden!
      Sie müsten mir mal verraten, wie es sein kann, dass die einzureichenden Unterlagen „abgekupfert“ werden können, wenn doch alles so streng geheim abläuft, wie Sie behaupten. Dieser Widerspruch ist Ihnen in Ihrer Aufregung wohl gar nicht aufgefallen?
      Das mit dem „derart vergifteten Trinkwasser“ und dem angeblich erlassenen Gesetz hätte ich gerne anhand einer serisen Quelle belegt.
      Was die „Demokratisierung“ des Bergrechtes betrifft: Wenn Sie dabei auf die oft im Rahmen einer UVP geforderte Bürgerbeteiligung anspielen: Bürgerbeteiligung bedeutet nichts weiter, als das die Unterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen. Ein Mitsprache-/Entscheidungsrecht hat der gemeine Bürger dennoch nicht.
      Falls Sie tatsächlich von „Gegen Gasbohren“ sein sollten, haben Sie mit Ihrem vor Unwahrheiten strotzenden Kommentar dieser Truppe einen Bärendienst erwiesen. Wobei: Unwahrheiten verbreiten hat ja Tradition bei denen.

      1. Selbstdenker sagt:

        Hallo istvanadler!
        Ich vermute, Sie sind Mitarbeiter bei Wintershall? Um es klarzustellen: Es ging mir nicht um eine einzelne Frackingmaßnahme, sondern um das Bergrecht, dass in wesentlichen Teilen noch aus dem 2 Weltkrieg stammt und dazu diente, leicht an Rohstoffe zu gelangen. Diese Bergrecht stellt minimale Anforderungen an den Antragsteller und räumt Ihm ein Recht auf Enteignung ein. Vom Braunkohletagebau ist bekannt, dass sogar ganze Ortschaften nach Bergrecht enteignet wurden. Nun gibt es in fast ganz Norddeutschland Erdgasvorkommen, die mit dem Frackingverfahren erschlossen werden könnten. Dabei entscheidet ausschließlich der Antragsteller, auf welchem Acker oder in welchem Garten er bohren möchte und kann, falls erforderlich, den Eigentümer enteignen lassen. Fracken kann man auch ohne den Einsatz giftiger Chemikalien. Der Antragsteller kann jedoch, ohne Einschränkung durch das Bergrecht oder anderer Gesetze, Gifte jeder Art und Menge verwenden.
        Während in Deutschland alles kontrolliert und überwacht wird, ist dies laut Auskunft vom LBEG beim Fracking nicht der Fall. Obwohl hier mit großen Mengen explosiver und giftiger Stoffe hantiert wird, „kontrollierenn sich die Unternehmen im wesentlichen nur selber!“
        Es geht beim Fracking um sehr viel Geld und da ist es kein Problem, entsprechende Vorlagen zu erhalten.
        Anstatt die Bedenken der Bürger ernst zu nehmen, arbeitet die Gas-Lobby meiner Erfahrung nach häufig mit Halbwarheiten!

        Schade, dass Sie meinen Beitrag nicht verstanden haben!

      2. istvanadler sagt:

        Hallo Selbstdenker,
        auch wenn es Ihnen und anderen nicht begreifbar zu machen ist, habe ich mit der Erdöl- und Erdgasindustrie keinerlei berufliche oder finanzielle Verbindung. Vielmehr handelt es sich herkunftsbedingt um Interesse an Bohr-, Stimulations- sowie Fördertechniken rund um das Thema Erdöl, Erdgas und auch Tiefengeothermie. Das Betreiben dieses Blogs ist somit ein Hobby von mir und stellt auch einen Kontrapunkt gegenüber den desinformierten, desinformierenden und dabei Angst und Unwahrheit verbreitenden Bürgerinitiativen und Medien, darunter auch öffentlich rechtliche Sender wie der NDR, dar.
        Enteignungen sind nach dem Grundgesetz nur bei allgemeinem öffentlichen Interesse notwendig und z.B. beim Braunkohletagebau unumgänglich. Das Schicksal vergleichsweise weniger mag hart erscheinen, es muss jedoch bedacht werden, dass durch die Kohlegewinnung mehrere Millionen Menschen mit Strom versorgt werden. Der Zusammenhang zwischen der Braunkohlengewinnung und dem Fördern von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Hydraulic Fracturing erschlißt sich mir nicht im geringsten. Warum sollten dazu Mitbürger enteignet werden? Bohrungen beanspruchen relativ kleine Flächen undes können dank Richtbohrtechnik mehrere Bohrungen von einem Platz geteuft werden. Sieht dann ungeföhr so aus (ist Ölförderung in Rotterdam) https://www.nationalebeeldbank.nl/shop/products/704329-jaknikkers_in_rotterdam_schiebroek Da muss nichts enteignet werden.
        Ihre Behauptung, dass es fast in ganz Norddeutschland Erdgasvorkommen gibt, die unter Anwendung von Hydraulic Fracturing gewonnen werden können, ist schlichtweg falsch, da sich nur eingeschränkte Gebiete nach Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zur Gewinnung eignen.http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Energie/Downloads/BGR_Schiefergaspotenzial_in_Deutschland_2012.pdf;jsessionid=536603DC2009AA61C1C1570A6EA023FD.1_cid297?__blob=publicationFile&v=7
        Der Antragsteller darf auch nicht bohren, wo er will. Wo haben Sie solchen Unsinn aufgeschnappt? Es müssen Mindestabstände zur Wohnbebauung eingehalten werden und Lärmschutzrichtlinien müssen eingehalten werden. Weiterhin werden Plätze für Bohrungen und eventuell nachfolgende Förderung gepachtet. Der Landeigentümer verdient also daran.
        Richtig, Fraccen kann man auch ohne giftige Chemikalien. Das wird z.B. bei tiefen Geothermiebohrungen so gehandhabt. Dafür ist der Wasserverbauch enorm. Aber selbst in Tightgassandsteinen wird aktuell eine einzige als giftig eingestufte Substanz verwendet und das in äußerst geringer Konzentration (Bsp. habe ich genannt). Und beim zuletzt durchgeführten Frac in Niedersachsen in der Bohrung Buchhorst T12 waren es zwei Substanzen, die zusammen 13,3 kg auf 218.000 kg Gesamtfluidmasse ausmachten. http://www.erdgassuche-in-deutschland.de/files/Materialverbrauch_Frac_Buchhorst_T12.pdf

        Und selbstverständlich kann das Bergamt den Einsatz der Substanzen kontrollieren und im Zweifel unterbinden. Der Runderlass des LBEG ist Ihnen wohl niht bekannt? Hier ist er: http://www.lbeg.niedersachsen.de/download/72198/Mindestanforderungen_an_Betriebsplaene_Pruefkriterien_und_Genehmigungsablauf_fuer_hydraulische_Bohrlochbehandlungen_in_Erdoel-_und_Erdgaslagerstaetten_in_Niedersachsen.pdf

        Und dieser Satz von Ihnen „Während in Deutschland alles kontrolliert und überwacht wird, ist dies laut Auskunft vom LBEG beim Fracking nicht der Fall.“ ist nichts weiter als eine unverschämte Lüge! Nirgendwo in der Welt, mit Ausnahme der Niederlande vielleicht, wird die Erdöl- und Erdgasgewinnung auch bezüglich der Sicherheit so streng reglementiert wie in Deutschland. Unterhalten Sie ich mal mit Mitarbeitern der Firmen (und damit meine ich nicht die Führungs- und Sprecherriege), die im Normalfall auch Auslandserfahrung haben. Diese erzählen regelmäßig, dass nirgends solch strenge Auflagen bestehen, wie hier.
        Hier noch ein Link zum Bundesberggesetz, dass Sie offenbar nur vom Hörensagen kennen: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbergg/gesamt.pdf

        Und bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Ihren im Irgendwo aufgeschnappten unwahren Behauptungen.

        1. Selbstdenker sagt:

          Hallo Herr Adler!
          Ich habe den Eindruck, dass Sie meine Aussagen oft falsch verstehen und unsachlich argumentieren. Ich versuche mich also verständlicher auszudrücken und würde mich freuen, wenn Sie sachlich darauf antworten könnten.
          Ich habe ausgeführt, dass das Bergrecht dem Antragsteller das Recht einräumt, Grundstücke zu enteignen. Sie haben dies mit Verweis auf das Grundgesetz verneint. Ich habe mit Verweis auf den Braunkohletagebau darauf verwiesen, dass nach Bergrecht doch enteignet werden kann. Die Argumentation die Sie für die Enteignung beim Braunkohletagebau angeführt haben, können genauso für die Erdgasförderung angeführt werden. Es gelten die gleichen rechtlichen Randbedingungen.
          Um es klar zu sagen: Das Bergrecht räumt dem Antragsteller erweiterte Rechte (im öffentlichen Interesse) bis zur Enteignung ein, aber bisher ist mir nicht bekannt, dass im Zusammenhang mit der Erdgasförderung gerichtlich eine Enteignung tatsächlich erstritten wurde. Können Sie dieser Aussage so zustimmen?
          Können Sie sich vorstellen, auf dieser Basis die Tatsachen im Zusammenhang mit Fracking gemeinsam zu erarbeiten?

  • Schwitters sagt:

    Hallo Istvanadler,
    Sie schreiben in Ihrem Kommentar vom 02.02.2013 dass der Gasförderer nicht bohren kann wo er
    will.Es müssen Mindestabstände zur Wohnbebauung eingehalten werden.
    Bei uns soll eine Bohrung niedergebracht werden,180m von der Siedlungsbebauung entfernt.
    Was sollen wir machen.Dürfen wir Protestieren?
    -Hinni-

    1. SAR sagt:

      Wo soll das sein?

      Es müssen nicht nur Mindestabstände sondern auch Sicherheits- sowie Immissionsschutzvorkehrungen getroffen werden. Die Erdgasbohrung mit dem geringsten Abstand zur Wohnbebauung in den vergangenen Jahren war die Barrien 15T südlich von Bremen aus dem Jahr 2013. Diese hatte einen Abstand zum nächsten Haus von ca. 200 m und war komplett von Lärmschutzwänden umgeben.

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