„Fracking“-Moratorien der Bundesländer wahrscheinlich illegal!

Dieser Artikel basiert im Wesentlichen auf Informationen eines bei der WirtschaftsWoche (WiWo) Beitrages, der mit Im Umweltbundesamt bröckelt der Widerstand gegen Fracking“ überschrieben ist. Laut des Artikels sieht die Behörde keinen Grund mehr für ein generelles Verbot der Methode „Hydraulic Fracturing“.

Hintergrund ist, dass inzwischen Rezepturen für Fracfluide entwickelt worden sind, die keinerlei als giftig eingestufte Substanzen mehr enthält. Allerdings ergibt sich hier bereits die erste Frage: Zwar waren in der Vergangenheit je nach Rezeptur tatsächlich giftige Substanzen enthalten, jedoch in so geringer Konzentration, dass die jeweiligen Flüssigkeiten als nicht giftig und nicht umweltgefährdend eingestuft waren, sondern lediglich als schwach wassergefährdend, wie zahllose weitere Substanzen auch, die tagtäglich im Einsatz sind und sogar auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden dürfen (z.B. Gülle). Warum also ein Verfahren unter Verwendung einer schwach wassergefährdenden Flüssigkeit verboten werden soll(te), dass kilometertief fernab jeglicher Grundwasserleiter zum Einsatz kommt, ist die Frage. Eine plausible Antwort darauf war vom UBA nicht zu erfahren.

Insgesamt geht es im Artikel um den Einsatz des Hydraulic Fracturings zur Schiefergasgewinnung:

Der Widerstand gegen die umstrittene Schiefergas-Fördertechnik Fracking wird geringer.

Und anschließend:

Nach Informationen der WirtschaftsWoche hält die Behörde ein generelles Verbot von Schiefergasfracking in Deutschland nicht mehr für nötig, …

Dennoch ziehen die Autoren einen seltsamen Vergleich bzw. bringen etwas durcheinander:

Ein solches Fracking-Gemisch hat zum Beispiel der US-Ölkonzern ExxonMobil in Deutschland entwickeln lassen. Das Unternehmen setzte bisher bis zu 25 teils giftige Substanzen für das Verfahren ein. Das neue Gemisch hat nur noch die beiden Zusätze Cholinchlorid und Butyldiglycol.

Es ist zwar richtig, dass bisher Fracfluide aus 25 oder mehr Substanzen bestanden, jedoch nicht in Schiefergaslagerstätten sondern in tief liegenden Sandsteinlagerstätten. Somit ist die genannte Zahl zur Gegenüberstellung der neuen Rezeptur mit lediglich zwei Substanzen ungeeignet. Schließlich werden in erstgenannten Lagerstätten Fracs durch gelierte Flüssigkeiten erzeugt, in den flacheren Schiefergaslagerstätten jedoch durch sogenanntes „Slickwater“. Es wäre besser gewesen, die Anzahl der Zusätze der bisher einzigen in Tonschiefern durchgeführten Fracmaßnahme („Damme 3“, 2008) zu verwenden. Hier kamen lediglich 9 Additive zum Einsatz in einer Gesamtkonzentration von <0,2 Prozent.

Und obwohl die neue Rezeptur nicht einmal mehr schwach wassergefährdend ist, bleibt das UBA offenbar auf der Position beharren, in Wasserschutzgebieten (WSG) grundsätzlich nicht zuzulassen:

Des Weiteren müssten Wasserschutzgebiete für die Schiefergasförderung tabu sein und Umweltauflagen erfüllt werden.

Zunächst einmal sind Tiefbohrungen und somit Fracarbeiten bereits heute in den WSG der Kategorien I und II nicht genehmigungsfähig und in der Kategorie III nur in Abstimmung mit den Unteren Wasserbehörden. Tlw. wurden in der Vergangenheit Bohrungen Fracmaßnahmen ohne umweltrelevante Vorkommnisse in WSG III durchgeführt. Warum das künftig nicht mehr trotz verbesserter nicht wassergefährdender Fracfluide möglich sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus werden bereits heute strenge Umweltauflagen erfüllt, auch wenn das aufgrund von räumlich eng begrenzten Kontaminationen mit Benzol (Ursache erkannt und Problem beseitigt) und aktuell recht hohen Queclsilberkonzentrationen in einem Graben manche Mitbürger nicht wahrhaben wollen.

Viel interessanter als das ist jedoch, dass die von z.B. Nordrhein-Westfalen verhängten Moratorien zur Erkundung von Schiefer- sowie Kohleflözgas wahrscheinlich keinen Bestand haben dürften, da sie wahrscheinlich rechtswidrig sind. Walter Frenz, Professor für Bergrecht an der RWTH Aachen wird in der Wirtschaftswoche folgendermaßen zitiert:

Die Moratorien der Bundesländer gegen Fracking sind eindeutig rechtswidrig

Stimulierung der Erdölbohrung Barth 11 Bildquelle CEP

Stimulierung der Erdölbohrung Barth 11 Bildquelle CEP

Frenz begründet das mit einem rechtlichen Zirkelschluss, den die Moratorien beinhalten. So werden Anträge auf Erkundungsbohrungen von den Bergbehörden aufgrund der Moratorien nicht genehmigt. Das wird damit begründet, dass die Umweltrisiken nicht ausreichend erforscht seien. Nur lassen sich diese angeblichen Risiken ohne Erkundungsbohrungen kaum bewerten, da erst solche Bohrungen die Möglichkeit schaffen, ein detailliertes Bild über die Untergrundverhältnisse zu liefern. Wir bei „Erdöl und Erdgas in Deutschland“ wundern uns seit Anbeginn des NRW-Moratorienerlasses über diese hanebüchene Begründung. Zudem hätten die Länder keine Gesetzgebungskompetenz beim Bergrecht. Diese liegt ausschließlich beim Bund.

Vor dem Hintergrund, dass der Bund tatsächlich konkretere Regelungen bezüglich der Schiefergasgewinnung auf den Weg bringen will, wären die Moratorien nach Ansicht von Professor Frenz endgültig hinfällig. Hier noch einmal ein direktes Zitat aus der WiWo:

So ein Gesetz müssten Gerichte als eindeutige Indizien werten, dass der Bund den Abbau grundsätzlich befürwortet

Es ist zu begrüßen, dass beim UBA sich der Widerstand gegen die potenzielle Schiefergasgewinnung aus deutschem Untergrund sich verringert. Dennoch bleibt nach wie vor die Kritik bestehen, dass die geplanten verschärften Auflagen zu hoch sind. Denn schließlich haben hunderte hydraulische Stimulationen in Deutschland, zuletzt 10 an der Zahl in der Bohrung „Barth 11“ in Mecklenburg-Vorpommern, bewiesen, dass dieses Verfahren ohne Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, durchführbar ist.