„Gegen Gasbohren“ fällt abermals mit abenteuerlichen Behauptungen auf
Bereits am 9. Dezember 2013 erschien hier ein Beitrag, der sich mit Intransparenz und Unterstellungen auf bzw. von Seiten der Bürgerinitiativen (BI) gegen inländische Erdöl- und Erdgasgewinnung beschäftigte. Dieser Artikel kann als Nachschlag zum vorangegangenen Artikel angesehen werden. Denn auch er befasst sich mit unbelegten und anscheinend z.T. frei erfundenen Behauptungen der Gegnerschaft.
Die in diesem Artikel diskutierten Beiträge entstammen beide der Feder der freien Journalistin und Bloggerin (Vierländer.de) Carin Schomann aus Hamburg. 1)http://www.vierlaender.de/ Im ersten zu diskutierenden Artikel wird auf die Neuerteilung von Aufsuchungserlaubnissen sowie einer Bewilligung zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Niedersachsen eingegangen. Auch „Erdöl und Erdgas in Deutschland“ berichtete über die Vergabe. 2)Neue Aufsuchungserlaubnisse sowie eine Bewilligung in Niedersachsen erteilt Doch nun zum Artikel, der sich auf eine Pressemitteilung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) bezieht. Aus der Mitteilung wurden die die Gebiete beschreibenden Rahmendaten korrekt zitiert. Doch unmittelbar darauf wird Kritik an der Pressemitteilung geübt: 3)Immer weiter bohren: Eystrup, Heemsen, Prezelle
Das LBEG habe die Stellungnahmen der jeweils berührten Landkreise (u.a. Natur- und Umweltschutzbelange) bei der Erteilung der beiden Erlaubnisse sowie der Bewilligung berücksichtigt, heißt es in der Meldung weiter. Ob die betroffenen Gemeinden entsprechend der Vorgabe des Bundesberggesetzes (BBergG) am Verfahren beteiligt waren, darüber schweigt sich die Meldung aus.
Im BBergG ist keine Norm zu finden, die eine Beteiligung der Gemeinden vorsieht. Ein entsprechender Verweis auf den Paragrafen, dem diese Vorgabe zu entnehmen ist, fehlt (deshalb) bzw. wurde „vorsichtshalber“ gar nicht erst erwähnt. Im weiteren Verlauf findet sich eine weitere Ungereimtheit:
Für die Zulassung dieser Betriebspläne wird u. a. eine wasserrechtliche Erlaubnis zwingend gefordert; sollen Fracs zugelassen werden, dann erfordert dies nach EU-UVP-Richtlinie in jedem Fall außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
In Bezug auf den hervorgehobenen Teil ist die Aussage nicht korrekt. Denn es wird auf eine Richtlinie, konkret auf die Richtlinie mit der Bezeichnung „RICHTLINIE 2011/92/EU“ 4)RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Bezug genommen. Eine Richtlinie stellt aber kein konkretes, unmittelbar geltendes Gesetz dar, sondern ist vielmehr, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, eine Vorgabe: 5)Richtlinie (EU)
Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum.
Es gilt also nicht die Richtline, sondern das, was die der jeweilige Staat in Anlehnung an die Richtlinie in geltendes Recht umgesetzt hat. Zudem ist der Richtlinie nicht zu entnehmen, dass die Genehmigung von Fracmaßnahmen eine UVP zwingend erfordert. Stattdessen ist dieser zu entnehmen, dass eine UVP vorzusehen ist bei:
Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m³/Tag bei Erdgas. (Anhang II, Punkt 14)
sowie:
d) Tiefbohrungen, insbesondere:
i) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
ii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,
iii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung
Dass Fracmaßnahmen einer UVP unterzogen werden sollen, ist in der Richtlinie entgegen der Behauptung von Frau Schomann nirgendwo zu finden. Was Punkt 14 im Anhang II betrifft, ist dieser bereits in nationales Recht umgesetzt worden ( § 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau). 6)Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)
Bis zum Punkt „Hinweis Fracking:“ sind die weiteren Ausführungen nach Ansicht des Verfassers korrekt. Doch im Hinweis offenbaren sich nicht nachvollziehbare Behauptungen:
Mit den beiden Erlaubnissen und der Bewilligung hat das LBEG den drei Unternehmen keine Genehmigung zur Durchführung einer Fracking-Maßnahme erteilt.
Diese Aussage ist zutreffend. Doch anschließend heißt es:
Allerdings begründet eine erteilte Bergbauberechtigung — Rechtsposition! s. o. — eine gewisse Erwartungshaltung der berechtigten Unternehmen, ggf. auch eine Zulassung von Fracking zu erhalten, wenn bereits in den Arbeitsprogrammen der Aufsuchungs-/Bewilligungsanträge klare Hinweise auf Fracking ersichtlich sind — wie z. B. in den Feldern Vierlande (ExxonMobil; Hamburg) und Ostrohe (prd; Schleswig-Holstein), wo die Erkundungen jeweils u. a. auf den Posidonienschiefer zielen, eine Gesteinsart, die den Kohlenwasserstoff, wenn überhaupt, nur nach Fracking freigibt.
Es wäre interessant zu wissen, woher die Journalistin Schomann die Informationen hat, dass es in den Arbeitsprogrammen, die im Zuge der Antragsstellung zur Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen eingereicht werden müssen, „klare Hinweise“ auf Fracmaßnahmen gibt. Bereits in einem älteren Artikel 7)Schwarzer Plan, rotes Land – VIERLAENDER.de wurde der Antrag inkl. Arbeitsprogramm 8)http://www.vierlaender.de/uploads/ErlGeb_Vierl/20111118_Antrag_Vierlande_mit_Schwaerzung.pdf( aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschwärzt) veröffentlicht. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass der Posidonienschiefer u.a. Explorationsziel ist, wie von Frau Schomann behauptet. Selbst aus der Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg geht nicht hervor, das der Posidonienschiefer konkretes Explorationsziel sei. Vielmehr ist zu lesen: 9)Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg
Aus den vorgelegten Antragsunterlagen ist nicht erkennbar, ob die Untersuchungen im Wesentlichen auf die im Hamburger Raum bekannten kohlenwasserstoffführenden Formationen zielen oder ob andere geologische Formationen betrachtet werden sollen […]
Die Behauptung von Frau Schomann, dass
bereits in den Arbeitsprogrammen der Aufsuchungs-/Bewilligungsanträge klare Hinweise auf Fracking ersichtlich sind — wie z. B. in den Feldern Vierlande (ExxonMobil; Hamburg)
ist somit nachgewiesenerweise falsch bzw. frei erfunden. Ähnliches trifft auf die Aufsuchungserlaubnis „Ostrohe“ in Schleswig-Holstein zu, die der Firma PRD Energy erteilt worden ist. Einen Beweis, dass auch dort
„klare Hinweise auf Fracking ersichtlich sind“ und „die Erkundungen […] u. a. auf den Posidonienschiefer zielen“,
bleibt uns die Journalistin ebenfalls schuldig.
Inhaltlich genauso dünn bzw. fragwürdig bleibt der zweite hier kommentierte Artikel von Frau Schomann. In diesem geht es um die Erdölerkundungsbohrung „E Barth 11/2011“, an der der Betreiber CEP Central European Petroleum GmbH (CEP) weitergehende Testmaßnahmen durchführen will. 10)CEP plant 2014 Testförderung bei BarthLaut des Beitrages 11)Geheime Fördermethode in Barth geplant (MV) von Carin Schomann – allein die Schlagzeile
Geheime Fördermethode in Barth geplant (MV)
spricht Bände – hat CEP einen
Sonderbetriebsplan für eine Erkundungsbohrung bei Barth eingereicht.
Wie bereits oben angedeutet, möchte CEP die Lagerstätte im Zechsteinkarbonat (korrekt: Staßfurtkarbonat des Zechstein) testen. Der Link zur Quelle von Frau Schomann funktioniert aktuell nicht, aber diesem hat sie entnommen:
Konkret beantragt hat das Unternehmen “in einer Tiefe von etwa 2700 Metern eine Maßnahme zur Erhöhung der Durchlässigkeit des 20 Meter mächtigen Zielhorizonts (Zechsteinkarbonat) mit einer sich anschließenden Testförderung.
Und allein die Textpassage, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Durchlässigkeit geplant sind, lässt bei der Journalistin und Fractivistin Schomann die Alarmglocken schrillen, denn sofort kommen ihr Fracarbeiten in den Sinn. Ja, Fracarbeiten sind ein probates Mittel um die Durchlässigkeit von Speichergesteinen zu erhöhen, aber es gibt auch andere Methoden. Was das Zechsteinkarbonat betrifft, behauptet Schomann:
Das Umweltbundesamt ordnet Zechsteinkarbonat den Speichergesteinen zu, die “tight” sind. Das bedeutet, sie geben die in ihnen vorhandenen Kohlenwasserstoffe nur frei, wenn sie durchlässig gemacht werden, im Klartext: gefrackt werden. Die BGR bezeichnet Lagerstätten im Zechsteinkarbonat deshalb als “unkonventionelle Lagerstätten”.
Die Quelle des Umweltbundesamtes (UBA) ist äußerst fragwürdig. Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung der Auftragsstudie zu den „Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten“, 12)Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten Kurzfassung die durch zahlreiche handwerkliche Fehler auffiel, was u.a. die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) sowie die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) scharf kritisierten. 13)Stellungnahme zu den geowissenschaftlichen Aussagen des UBA – Gutachtens, der Studie NRW und der Risikostudie des ExxonMobil InfoDialogprozesses zum Thema Fracking Und um einen eklatanten handwerklichen Fehler handelt es sich hier: Nicht nur, dass die UBA-Auftragsstudie die sich in Ostfriesland (Nordwestdeutschland) liegende Lagerstätte „Leer“ ins „Nordostdeutsche Becken“ verlagert, bezeichnet diese die für Deutschland sehr wichtigen Speichergesteine des „Zechsteinkarbonats“ (gemeint ist sicherlich das Staßfurtkarbonat im Zechstein) als „Tight“, also geringdurchlässig und somit „unkonventionell“. Das ist völliger Unsinn, denn schließlich befinden sich einige der wichtigsten Erdgaslagerstätten Deutschlands im Staßfurtkarbonat, ohne das jemals eine Fracmaßnahme durchgeführt werden musste, um es durchlässig zu machen. Ebenso von der Hand zu weisen ist die Behauptung von Frau Schomann, dass die BGR entsprechende Lagerstätten als „unkonventionell“ bezeichnet. Aus der genannten Quelle 14)Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen (Schiefergas) in Deutschland geht das nicht hervor! Aus diesen fragwürdigen bzw. nicht existenten Quellen leitet Schomann ab, dass „gefrackt“ werden muss, um die in der Formation enthaltenen Kohlenwasserstoffe freizusetzen. Da CEP mehrmals versichert hat, keine hydraulischen Arbeiten durchzuführen keine unkonventionellen Lagerstätten (Danke an Herrn Stephan für die Korrektur!) erschließen zu wollen, phantasiert Carin Schomann eine „geheime Methode“ bei, die statt des Hydraulic Fracturing die Lagerstätte durchlässiger machen soll. Wie bereits oben erwähnt, gibt es durchaus andere Methoden, um das Gestein durchlässiger zu machen. Gerade bei Karbonaten bietet sich eine bestimmte Methode an: Sie nennt sich Säuerung. Diese wird bei der Servicefirma „Fangmann“ anschaulich beschrieben. 15)Säurebehandlung Der Verfasser kann sich vorstellen, dass auch diese Methode abgelehnt wird, da schließlich eine Säure verwendet wird und den Kritikern nach seiner Einschätzung nicht bekannt ist, dass die Säure bei der Reaktion mit dem basischen Karbonat neutralisiert wird. Ergänzung 16.12.2013: Tatsächlich soll tatsächlich eine konventionelle Fracmaßnahme durchgeführt werden und damit bleibt CEP bei der wahren Aussage, keine unkonventionellen Lagerstätten zu erschließen. Schließlich werden hydraulische Stimulationen seit über 6 Jahrzehnten angewendet, um auch konventionelle Lagerstätten in eine (verbesserte) Produktion zu überführen. Hydraulic Fracturing ist eine Standardmethode bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas, auch wenn Journalisten und „Fractivisten“ wie Frau Schomann es nicht wahrhaben wollen (Noch einmal vielen Dank an Herrn Stephan für den frdl. Hinweis!).
Soviel zu den beiden recht aktuellen Artikeln der Journalistin und „Fractivistin“ Carin Schomann auf gegen-gasbohren.de. Es konnte nachgewiesen werden, dass Frau Schomann sich nicht nur auf fragwürdige Quellen beruft, sondern Dinge behauptet und verbreitet, die den angeblichen Quellen nicht zu entnehmen sind und somit als falsch interpretiert bishin zu frei erfunden zu bewerten sind.
Quellenverzeichnis