CEP zum aktuellen Stand der Aufsuchungsaktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern

Anfang März war aus der regionalen „Ostsee-Zeitung“ zu erfahren, dass das Unternehmen CEP Central European Petroleum GmbH, kurz CEP, seine Aktivitäten zur Erdölsuche in Vorpommern auf Eis legen wolle. Als Gründe wurden mit Berufung auf den CEP-Sprecher Jens D. Müller u.a. die unklaren Rahmenbedingungen, die sich aus dem geplanten „Fracking“-Gesetz der Bundesregierung ergeben. Nun nimmt CEP Stellung, die hier zusammengfasst wiedergegeben und kommentiert werden soll.

CEP verweist im „Hintergrundpapier aktueller Stand der CEP-Aufsuchungsaktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern“ darauf, dass das Unternehmen Planungs- und Rechtssicherheit benötigt. Da aber das Eckpunktepapier zu den anberaumten „Fracking“-Gesetzen auch einschneidende Veränderungen für jahrzehntelang bewährte Verfahren erwarten ließ, entschloss sich CEP dazu, eine geplante Testförderung der Bohrung Barth 11 auszusetzen.

Als Kritikpunkt führt CEP zunächst „nahezu unüberwindbare Hürden“ im Gesetzentwurf an. Zwar gestatten und bestätigen die Entwürfe Hydraulic Fracturing als bewährte Methode, jedoch stellen sie teilweise ein mittelständisches Unternehmen wie CEP vor enorme Probleme.

CEP verweist darauf, dass bereits heute geltende Vorschriften zu Genehmigungsverfahren umfassend die Beteiligung von Gemeinden, Umwelt-, Wasser- und weiteren Behörden sichern. Auch wird die geplante uneingeschränkte UVP-Pflicht für eine Tiefbohrung inklusive hydraulischer Stimulierung den bestehenden und praktizierten Rahmen von Umweltuntersuchungen und Monitoring-Programmen des Unternehmens nicht wesentlich verändern.

Aber da im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltverbände sehr wahrscheinlich von ihrem Verbandsklagerecht Gebrauch werden machen, wie es aus anderen Bereichen bereits bekannt ist (z.B. Autobahnbau oder andere Infrastrukturmaßnahmen), wird sich das Genehmigungsverfahren für eine Tiefbohrung statt von bisher wenigen Monaten auf bis zu 3 Jahre ausdehnen. Und dabei nimmt die Durchführung einer Tiefbohrung nur wenige Wochen bis wenige Monate in Anspruch. Aufsuchung und damit auch die spätere Erschließung wären für Investoren nicht mehr planbar.

Aus Sicht des Verfassers erschloss sich seit Beginn der Debatte um „Fracking“ im Jahr 2011 nicht, warum ein zeitlich so eng begrenzter Vorgang wie das Niederbringen einer Tiefbohrung mit minimalem Impact auf die Umwelt einer UVP unterzogen werden soll. Gegen eine UVP für eine geplante mehrjährige Förderphase nach Feststellen einer entsprechenden Fündigkeit spräche aus Sicht des Verfassers jedoch nicht viel.

CEP kritisiert weiterhin, dass mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Tiefbohrungen in der Zone III von Wasserschutzgebieten pauschal verboten werden sollen. Bislang war es möglich, diese nach standortbezogener Prüfung und in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde zu genehmigen. Aufgrund des sehr geringen Gefährdungspotenzials, dass von Tiefbohrungen für Grundwasser ausgeht, ist das Pauschalverbot nicht nachzuvollziehen. Schließlich werden die Grundwasserleiter durch Einrammen einer Barriere in Form eines Stahlrohres vor Bohrbeginn geschützt. Dadurch wird das im Folgenden dargestellte Schutzziel der Zone III voll erfüllt (Quelle):

Die Schutzzone soll vor langfristigen Verunreinigungen oder schwer abbaubaren
Verschmutzungen, besonders vor radioaktiven und chemischen schützen.

Nicht umsonst ist es durch Tiefbohrungen in Deutschland noch nie zu Grundwasserbeeinträchtigungen gekommen. Im Zuge der fortschreitenden Bohrarbeiten werden zudem innerhalb des zunächst eingerammten Stahlrohres weitere Barrieren eingebaut, was den Schutz der zur Trinkwassergewinnung geeigneten Grundwasserschichten weiter erhöht.

In Bezug auf dieses Pauschalverbot verweist CEP darauf, dass 40 % der 160 km² umfassenden „Saal-Barth-Struktur“ für eine perspektivische Feldeserschließung entfallen würden und jegliche weitere Aufsuchungsaktivitäten dort hinfällig wären. Investoren gegenüber ließe es sich schwer begründen, weitere Mittel bereitzustellen, wenn die Gesetzgebung die Fortführung von Aufsuchungsaktivitäten sowie insbesondere eine eventuelle spätere Förderung wirtschaftlich verhindere.

Von diesem Pauchalverbot, was jeglicher Erfahrung widerspricht und damit jeglicher Grundlage entbehrt, ist selbstverständlich nicht nur CEP betroffen. Der Pressemitteilung „Moderne Erdgasförderung“ des Wirtschaftsverbandes Erdöl und Erdgasgewinnung e.V. (WEG) ist zu entnehmen, dass durch großflächige Ausschlussgebiete, womit größtenteils Wasserschutzzonen der Kategorie III gemeint sein dürften, 20 % der bekannten Erdgasreserven verloren gingen.

Abhilfe könnten nicht einmal außerhalb der Schutzzone angesetzte Bohrungen schaffen, da nach Kenntnisstand des Verfassers selbst das Unterbohren dieser Schutzgebiete selbst in mehreren Kilometern Tiefe verboten werden soll. Eine plausible Begründung für dieses anberaumte Verbot besteht ebenfalls nicht. Die zur Trinkwassergewinnung nutzbaren Grundwasserleiter in meist mehreren 10er Metern Tiefe bis maximal ca. 200 Metern sind durch mehrere 100 Meter bis Kilometer abdichtendes Gestein von den Erdgaslagerstätten getrennt. Eine Kommunikation zwischen den Lagerstätten und den entsprechenden Grundwasserleitern kann durch das Unterbohren nicht hergestellt werden!

Als weiteren Grund für die Unterbrechung der Aktivitäten führt CEP die Erhöhung der Förderabgabe auf Erdöl durch die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern (MV) von 10 % auf 21 % an. CEP verweist dabei auf das traditionsreiche Erdölförderland Niedersachsen. Dort werden lediglich vier Lagerstätten, vermutlich sind es die produktionsstärksten, mit einer Förderabgabe von 18 % belastet, während die übrigen Lagerstätten komplett befreit sind. Dadurch wird die Fortführung der Förderung gesichert.

Einen anderen Kurs fährt dagegen Schleswig-Holstein (SH): Dort wurde für 2015 die Förderabgabe für Onshore-Erdöllagerstätten auf den Maximalwert von 40 % angehoben. Konsequenz: Nahezu alle Aufsuchungsaktivitäten verschiedener Unternehmen wurden beendet. Anzumerken ist dabei, dass in SH gegenwärtig onshore überhaupt kein Erdöl gefördert wird. Die Anhebung der Förderabgabe dient also nicht dazu, das Land an den Erlösen zu beteiligen, sondern möglichst die Gewinnung zu verhindern. Der grüne Umweltminister Habeck begründet den Schritt mit Ressourcenschonung, wofür die Förderabgabe aber kein Instrument ist. Vielmehr dürfte die Unterbindung von Aufsuchungsaktivitäten und eventueller späterer Förderung aus rein ideologischen Gründen verantwortlich sein.

In MV wird zwar gegenwärtig noch aus zwei Lagerstätten Erdöl gewonnen, jedoch können diese nicht mit der Förderabgabe belastet werden. Hintergrund ist der Einigungsvertrag, in dem die Belastung von Lagerstätten, die zu DDR-Zeiten erschlossen wurden, ausgeschlossen ist, da für diese das Bergrecht der DDR gilt, dass keine Förderabgabe vorsah.

Als dritten Punkt kritisiert CEP den Landesentwicklungsplan von MV. Dieser schließt Erdölförderung im Küstenmeer aus. CEP plane zwar keine Aktivitäten. Da das Unternehmen aber zwei Aufsuchungslizenzen hält, verweist es in diesem Zusammenhang auf den Wunsch seiner Investoren nach Rechtssicherheit. Darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Viel interessanter ist jedoch, dass nach Ansicht von CEP der Ausschluss von Ölförderung im Küstenmeer offensichtlich dem Raumordnungsgesetz (ROG) widerspricht. Denn gemäß des ROG sind Voraussetzungen für die Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen (und demnach nicht zu verhindern). CEP ergänzt:

Dieses schlichte Verbot steht auch im Widerspruch zum Bundesberggesetz, das zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Gewinnen von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit fordert und dabei explizit den Festlandsockel einbezieht.

Aus der Stellungnahme von CEP lässt sich Unmut des Unternehmens gegenüber erfolgten bzw. geplanten politischen Entscheidungen ableiten, die die Aufsuchung und Entwicklung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten im Inland erheblich erschweren. Hinzu kommt der komplette Ausschluss dieser Aktivitäten für einen nicht unbedeutenden Flächenanteil potenzieller Lagerstätten. Dieser Ausschluss ist jedoch keine Folge von realen negativen Erfahrungen, sondern eine durch Bedenkenträger unterstellte Risiken. Diesen Bedenken folgt die Politik nahezu blind. Dabei werden Ergebnisse von durch politische Entscheidungsträger in Auftrag gegebene Studien ignoriert.

Lesetipps dazu:

Panorama (ARD): „Fracking: Die Angst der Politik vorm Bürger“

Prof. Dr. Horst Rüter: „Fracking – kann die Politik noch sachbezogen handeln?“